mit Sitz in Risch, Kanton Zug
Inhaltsangabe
Art. 1 Begriff
Unter der Firma «Genossenschaft Detaillistenverbund Treffpunkt» besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Risch, Kanton Zug.
Art. 2 Zweck
Die «Genossenschaft Detaillistenverbund Treffpunkt» hat zum Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe unter der Marke Treffpunkt den Auftritt und die Marktbearbeitung der angeschlossenen Genossenschafter zu fördern und zu unterstützen.
Art. 3 Beitritt
Jeder Detaillist, der mit der Marke «Treffpunkt» auftreten will, muss Mitglied der «Genossenschaft Detaillistenverbund Treffpunkt» sein. Genossenschafter kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche sich für die Ziele der Genossenschaft einsetzen will.
Über den Beitritt entscheidet die Verwaltung (Art. 12). Gegen den Entscheid der Verwaltung können die Bewerber oder vier Genossenschafter an die nächste Generalversammlung (Art. 11) rekurrieren; diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Genossenschafter.
Jede beitretende natürliche oder juristische Person hat mindestens einen Anteilschein à Fr. 200.— zu zeichnen.
Die weiteren finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder richten sich nach Art. 15 und umfassen:
Wer Mitglied werden will, hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen, in welcher die Statuten und allfällige weitere Vereinbarungen anerkannt werden.
Art. 4 Austritt
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.
Art. 5 Ausschluss
Genossenschafter, die ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder ihnen zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Genossenschafter ausgeschlossen werden.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.
Art. 7 Abfindungen
Den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben werden die gezeichneten Anteilscheine zum Nominalwert ausbezahlt. Darüber hinaus können keine Abfindungen ausbezahlt werden.
Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in der Regel sechs Monate nach Austritt der Genossenschafter. Bei ausserordentlichen Verhältnissen ist die Verwaltung berechtigt, die Auszahlung um weitere sechs Monate zu verzögern.
Art. 8 Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat eine Stimme. Er kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen. Dieser hat eine schriftliche Ermächtigung vorzuweisen und kann nur diesen einen Genossenschafter vertreten.
Art. 9 Pflichten
Die Genossenschafter sind verpflichtet, nicht gegen die Zielsetzungen der Genossenschaft zu handeln, sich an die Statuten, interne Regelungen und vertragliche Abmachungen zu halten.
Art. 9.1 Einsichtsrecht
Die Mitglieder der Genossenschaft erteilen den von der Verwaltung ermächtigten Delegierten ein Einsichtsrecht in die bei den Lieferanten und Partnern vorhandenen, anonymisierten Informationen betreffend Waren- und Finanzfluss von Mitgliedern. Mit diesen Informationen werden die effektiv erreichten Resultate gegenüber Budget, Abrechnungen und Erwartungen überprüft. Die Delegierten, welche das Auditrecht bei Lieferanten und Partnern wahrnehmen, sind der Geheimhaltung unterworfen und verwenden diese Informationen ausschliesslich in der Diskussion mit dem betroffenen Lieferanten und Partnern. Das Einsichtsrecht setzt voraus, dass sich Lieferanten und Partner dazu bereit erklären, den Delegierten der Verwaltung Einsicht zu gewähren.
Art. 10 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
Art. 11 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Verwaltung bestimmt den genauen Zeitpunkt. Er muss dazu 30 Tage im Voraus schriftlich einladen. Das Einberufungsrecht steht auch der allfälligen Revisionsstelle zu (Art. 881 Abs. 1 OR).
Der Verwaltung oder mindestens drei Genossenschafter können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.
Die GV hat insbesondere folgende unübertragbare Kompetenzen:
Art. 12 Verwaltung
Die Verwaltung setzt sich aus mindestens fünf Genossenschaftern zusammen. Die Amtsdauer der Verwaltung beträgt vier Jahre, die Mitglieder sind wieder wählbar.
Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst.
Die Verwaltung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Art. 13 Revisionsstelle
Sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr eine gemäss den Art. 906 i.V. mit Art. 727ff. OR.
Ist die Genossenschaft zur ordentlichen Revision nicht verpflichtet, kann sie mit Zustimmung aller Genossenschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten, wenn die Genossenschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Ein solcher Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 906 i.V. mit Art. 727ff. OR.
Ist die Genossenschaft zur ordentlichen Revision nicht verpflichtet und kann auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden (Art. 727a Abs. 2 OR), wählt die Generalversammlung zwei interne Revisoren. Sie kann auch Ersatzleute bestimmen. Die Revisoren werden für vier Jahre gewählt. Sie müssen nicht Genossenschafter sein.
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist ausgeschlossen.
Art. 15 Genossenschaftskapital
Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt. Die Mittel der Genossenschaft werden gebildet durch:
Art. 16 Verwendung des Reinertrages
Ein allfälliger Reinertrag fällt in seinem ganzen Umfang in das Genossenschaftsvermögen. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Reinertrages auf Antrag der Verwaltung.
Art. 17 Bilanz und Jahresrechnung
Die Verwaltung hat die Bilanz sowie die Jahresrechnung abgefasst gemäss den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften, spätestens 10 Tage vor der GV zusammen mit dem Revisionsbericht am Sitz der Genossenschaft zur Einsicht der Genossenschafter aufzulegen.
Art. 18 Bekanntmachung
Bekanntmachungen erfolgen im schweizerischen Handelsamtsblatt. Einladungen und Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch Rundschreiben.
Adressänderungen der Genossenschafter müssen von diesen umgehend dem Sekretär schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 19 Auflösung
Zur Auflösung ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter (1. Versammlung) oder 2/3 aller anwesenden Genossenschafter (2. Versammlung) erforderlich. Die GV bestimmt die Liquidatoren.
Die GV beschliesst über den Liquidationsüberschuss.
Benken, 27. Juni 2018
Der Präsident: Stephan Gerber
Der Protokollführer: Reto Fontana